Digitalisierungsanforderungen
Digitalisierungsanforderungen 2026
Compliance-Anforderungen
Das Jahr 2026 markiert für Praxen in Österreich einen Wendepunkt in der digitalen Transformation. Während 2025 bereits die Basis durch das Barrierefreiheitsgesetz gelegt wurde, rücken 2026 vor allem eCard-Prüfungen, Cybersicherheit und Berichtspflichten in den Fokus.
Hier sind die wichtigsten Digitalisierungsanforderungen für 2026 im Überblick:
1. eCard-Abfragen sind verpflichtend anzuwenden
Ab 1.1.2026 sind Wahlärztinnen und Wahlärzte gesetzlich verpflichtet,
- ELGA, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu nutzen (§ 49 Abs. 7 Ärztegesetz 1998) und
- die Identität der Patientinnen und Patienten und die rechtmäßige Verwendung (= Gültigkeit) der e-card zu prüfen (§31a Abs. 7a ASVG).
- Ab 01.01.2026 können Wahlärztinnen und Wahlärzte zu allen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen eine codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation durchführen und übermitteln. Ab 01.07.2026 ist die Erfassung und Übermittlung der Diagnose- und Leistungsdokumentation gesetzlich verpflichtend.. (§ 6a Abs. 4 iVm § 6 Abs 3 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen)
Quellen = https://www.elga.gv.at/
2. Digitale Honorarnote bei ÖGK einreichen
Wahlärztinnen und Wahlärzte haben keinen Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Wahlärztinnen, Wahlzahnärztinnen oder Wahltherapeut*innen verrechnen Leistungen nicht direkt über die e-card mit der Krankenversicherung, sondern stellen Ihnen eine Honorarnote (Rechnung) aus. Danach können Sie sich einen Teil des Geldes bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zurückholen.
Im Bereich der Honorarnoten-Einreichung bei der ÖGK gibt es für 2026 eine entscheidende Änderung, die vor allem das Wahlarztsystem betrifft. Während Patienten früher ihre Rechnungen oft selbst einreichen mussten, wird der Prozess nun weitgehend automatisiert und für Ärzte verpflichtend. Die Einreichung der Honorarnote erfolgt nun direkt durch die Arztpraxis über das System WAHonline.
- Direktservice: Wenn Sie als Patient beim Wahlarzt waren und die Rechnung bezahlt haben, übermittelt der Arzt die Daten (bei Zustimmung) direkt elektronisch an die ÖGK.
- Kein Eigenaufwand: Sie müssen als Patient nicht mehr selbst aktiv werden (weder per Post noch per App), um die Rückerstattung zu beantragen.
- Voraussetzung: Der Patient muss die Rechnung bereits beglichen haben. Die Übermittlung offener Rechnungen zur direkten Verrechnung zwischen Arzt und Kasse ist weiterhin nicht zulässig.
Quelle = https://www.elda.at/cdscontent/?contentid=10007.899244&portal=eldaportal
3. Ambulante Leistungs- und Diagnosecodierung (AMBCO)
Ein technisches Detail, das im Hintergrund abläuft, aber für die Abrechnung wichtig ist:
- Ab dem 1. Juli 2026 (nach einer Fristverschiebung) müssen Wahlärzte ihre Leistungen und Diagnosen nach einem standardisierten System codieren und an die Sozialversicherung übermitteln.
- Dies soll die Bearbeitung bei der ÖGK beschleunigen, da die Leistungen nicht mehr manuell von Sachbearbeitern interpretiert werden müssen.
Anforderung von Sozialversicherung ist, dass IDC-10 Code für Hauptdiagnose je Untersuchung und je Patient digital übermittelt wird, um statistische Auswertungen machen zu können.
Quellen
- idcscout.de
- https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Gesundheitssystem/Gesundheitssystem-und-Qualitaetssicherung/Dokumentation/Ambulante-Leistungs--und-Diagnosendokumentation.html
- https://codierservice.ehealth.gv.at/
4. Digitale Barrierefreiheit (BaFG)
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist die österreichische Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Es verpflichtet private Unternehmen seit dem 28. Juni 2025, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für alle Menschen – insbesondere für Menschen mit Behinderungen – ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Die 4 Grundsäulen der digitalen Barrierefreiheit
Nach den gängigen Standards (WCAG 2.1/2.2) müssen digitale Angebote vier Kriterien erfüllen:
- Wahrnehmbarkeit: Informationen müssen so präsentiert werden, dass sie für alle Sinne (Sehen, Hören) erfassbar sind (z. B. Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos).
- Bedienbarkeit: Die Website oder App muss mit verschiedenen Eingabegeräten nutzbar sein (z. B. reine Tastaturbedienung für Menschen, die keine Maus nutzen können).
- Verständlichkeit: Informationen und die Bedienung der Benutzeroberfläche müssen klar und einfach sein (z. B. verständliche Fehlermeldungen, einfache Sprache).
- Robustheit: Die Inhalte müssen stabil genug sein, um von verschiedenen Browsern und assistiven Technologien (wie Audio oder Screenreadern für Blinde) korrekt interpretiert zu werden.
Audio-Podcast zur Website
