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Behandlungsvertrag

Rechtliche Grundlage für die ambulante Behandlung einer PatientIn durch eine/n Ärztin/Arzt


Die Rechtsgrundlage jeder ärztlichen Behandlung bildet der zivilrechtliche Behandlungsvertrag.

Behandlungsvertrag

Die Grundlage eines Behandlungsvertrages über die entgeltliche Durchführung einer medizinischen Behandlung basiert im Wesentlichen auf Vertrauen und einer guten Gesprächsbasis zwischen Patientin/Patient und Ärztin/Arzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die rechtliche Grundlage für die Behandlung einer PatientIn durch eine/n Ärztin/Arzt bildet der Behandlungsvertrag.
  • Ein Behandlungsvertrag muss nicht in einer vorgegebenen Form abgeschlossen werden und kann sowohl schriftlich, mündlich oder auch konkludent abgeschlossen werden.
  • In der Regel ist ein Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag bzw. Beratungsvertrag, bei dem ein behandelnde/r Ärztin/Arzt keinen Erfolg für das Behandlungsergebnis schuldet. Ein Behandlungsvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag, der meistens als freier Dienstvertrag abgeschlossen wird. Hierbei wird, im Gegensatz zu einem Werkvertrag, kein Erfolg geschuldet. Deshalb wird bei einem Behandlungsvertrag nur die fachgerechte medizinische Behandlung geschuldet, nicht jedoch eine Heilung.
  • Der Behandlungsvertrag ambulante Behandlung ist ein Vertragsabschluss zur Behandlung zwischen einer/m frei praktizierenden Ärztin/Arzt und der PatientIn. Dabei entsteht für die/den Ärztin/Arzt eine direkte und persönliche Pflicht zur Behandlung. Dabei entsteht für die PatientIn als vertragliche Hauptpflicht die Bezahlung der ärztlichen Leistung.
  • Bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus wird der Behandlungsvertrag meist mit dem Krankenhausträger und nicht mit dem behandelnden Arzt abgeschlossen. In diesem Fall handelt ein/e Ärztin/Arzt dann als Erfüllungsgehilfe (§1313a ABGB Erfüllungsgehilfe) des Krankenhausträgers.
  • Eine Verletzung der Rechte und Pflichten aus einem Behandlungsvertrag kann für eine PatientIn zu Schadenersatzansprüchen und ggf. Ansprüchen auf Schmerzensgeld führen, wenn sie auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sind, der einen Gesundheitsschaden zur Folge hat.
  • Bei einem Behandlungsfehler muss die PatientIn den Nachweis erbringen, dass der Gesundheitsschaden auf eine konkrete Behandlung zurückzuführen ist und ein/e behandelnde/r Arzt/Ärztin dies zu verantworten hat.

Der Patient als Vertragspartner des Behandlungsvertrages

Vertragspartner eines Behandlungsvertrages sind sowohl die Ärztin/der Arzt und auch die PatientIn. Jedoch kann eine PatientIn dabei voll geschäftsfähig oder auch minderjährig sein.

Hat eine PatientIn das 18. Lebensjahr vollendet und ist im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte, so gilt er/sie als voll geschäftsfähige PatientIn. Deshalb kann er/sie den Behandlungsvertrag selbst abschließen und gibt die Zustimmung zur ärztlichen Behandlung nach der medizinischen Aufklärung auch selbst.

Ein/e minderjährige/r PatientIn benötigt für einen Abschluss eines Behandlungsvertrages die Zustimmung ihres/seines gesetzlichen Vertreters. Dabei handelt es sich meist um einen Elternteil, es kann jedoch auch ein Vormund oder Sachwalter sein. Dieser gesetzliche Vertreter schließt dann für die minderjährige PatientIn den Behandlungsvertrag ab. Ferner schließt bei einer geistig behinderten PatientIn seine SachwalterIn den Behandlungsvertrag ab, wobei er/sie jedoch in einigen Fällen die zusätzliche Genehmigung eines Pflegschaftsgerichts einholen muss.

Aufklärungspflicht der Ärztin/ des Arztes

Die Aufklärungspflicht aus dem Behandlungsvertrag bezieht sich sowohl auf die Diagnose als auch auf den Verlauf der Behandlung sowie die Therapie und das Risiko für die PatientIn. Jedoch muss sich der Umfang der Aufklärungspflicht auch immer daran ausrichten, inwieweit eine PatientIn Ausmaß und Bedeutung einer Behandlung auch tatsächlich verstehen kann.

Ferner gilt es dabei abzuwägen, inwieweit eine PatientIn bestimmte Vor- und Nachteile einer Behandlung einschätzen kann und ob damit eine ausreichende Entscheidungsbasis hat, um eine notwendige Einwilligung zur Behandlung geben zu können.

Rechtliche Grundlage